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OLG Dresden, 12.03.2010 - Ausl 53/10 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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§§ 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 81 Nr. 4 IRG, § 264 StPO
Auslieferung eines bulgarischen Staatsangehörigen an Österreich zur Strafverfolgung wg. Bildung krimineller Vereinigungen u.a.; Plichtbeistand im Auslieferungsverfahren, Begriff der auslieferungsrechtlich relevanten Straftat
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - Ausl 22/16
Auslieferungsverfahren: Beiordnung eines Pflichtbeistandes
Nach wohl mittlerweile überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG München, NStZ-RR 2013, 179 f.; KG, NStZ-RR 2011, 339; OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010 - OLG Ausl 53/10 -, juris) führen die besonderen Schwierigkeiten des Auslieferungsrechts und der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Materie den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften überantwortet hat, nicht ohne Weiteres dazu, dass im Regelfall jedenfalls dann, wenn der Verfolgte sich - wie hier - nicht gem. § 41 Abs. 1 IRG mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und deshalb gem. §§ 29 Abs. 1, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden werden muss, nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG ein anwaltlicher Beistand beizuordnen wäre (so aber OLG Schleswig, SchlHA 2004, 269 entgegen früherer eigener Rechtsprechung [Beschluss v. 23.07.1984 - 1 Ausl 5/38 -, juris];… so auch BGHSt 32, 221, 228 - nicht tragend - Lagodny/Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 40 IRG Rn. 14 f.).